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Bilanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Das Bundesfinanzministerium beantwortet Zweifelsfragen zur Bilanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter nach der Einführung des Bilanzierungswahlrechts zum 1. Januar 2010.

Bei den Gewinneinkünften besteht für alle nach dem 31. Dezember 2009 angeschafften Wirtschaftsgütern ein Wahlrecht, diese bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten bis zu 410 Euro sofort abzuschreiben oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1000 Euro anzuwenden. Wird vom Wahlrecht zur Sofortabschreibung Gebrauch gemacht, müssen Wirtschaftsgüter mit einem Wert über 150 Euro wieder in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfasst werden. Das Wahlrecht ist für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich auszuüben.

Dieses neue Wahlrecht gibt einerseits den Steuerzahlern mehr Gestaltungsspielraum. Andererseits verlangt es vom Steuerzahler Überlegungen und Entscheidungen zur steueroptimalen Bilanzierung. Außerdem hat die neue Regelung auch neue Fragen aufgeworfen, die das Bundesfinanzministerium nun in einem Schreiben beantworten will. Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte des Schreibens für Sie zusammengefasst.

  • Wirtschaftsgüter bis 150 Euro: Der Gesetzestext ist nicht eindeutig, ob Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 Euro sofort abgezogen werden müssen oder ob sie auch aktiviert werden können. Das Bundesfinanzministerium stellt nun klar, dass der Steuerzahler für jedes Wirtschaftsgut selbst entscheiden kann, ob er es sofort abziehen oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben will. Im Fall des Sofortabzugs bestehen mit Ausnahme der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des Wirtschaftsgutes keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Aus steuerlichen Gründen ist eine Aufnahme in ein Inventar nicht erforderlich.

  • Wirtschaftsgüter bis 410 Euro: Für Wirtschaftsgüter zwischen 151 Euro und 410 Euro stehen drei Optionen offen. Die erste ist wie bei allen anderen Wirtschaftsgütern die Aktivierung und Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Alternativ können diese Wirtschaftsgüter ebenfalls sofort abgezogen werden, müssen aber anders als Wirtschaftsgüter bis 150 Euro in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen werden. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn die notwendigen Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Schließlich können die Wirtschaftsgüter im Rahmen der Poolabschreibung in einem Sammelposten erfasst werden.

  • Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro: Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 411 und 1.000 Euro, kann das Wirtschaftsgut entweder im Anlagenverzeichnis erfasst und über die Nutzungsdauer abgeschrieben oder im Rahmen der Poolabschreibung in einem Sammelposten erfasst werden.

  • Poolabschreibung: Entscheidet sich der Steuerzahler für die Poolabschreibung, kann dieses Wahlrecht nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro in Anspruch genommen werden.

  • Bildung des Sammelpostens: Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs der Wirtschaftsgüter in den Sammelposten bestehen keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Die Wirtschaftsgüter des Sammelpostens müssen aus steuerlichen Gründen nicht in ein Inventar aufgenommen werden. Auch ein Schrott- oder Schlachtwert diese Wirtschaftsgüter bleibt außer Ansatz. Der Ansatz von Festwerten ist für im Sammelposten erfasste Wirtschaftsgüter nicht zulässig. Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern sind, sofern sie keine nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten darstellen, nicht im Sammelposten zu erfassen. Werden im Sammelposten erfasste Wirtschaftsgüter außerbetrieblich genutzt, ist für die Ermittlung der als Entnahme zu behandelnden Selbstkosten der Wertverzehr im Schätzungsweg zu berücksichtigen. Diese Regelungen gelten sowohl für notwendiges als auch für gewillkürtes Betriebsvermögen.

  • Auflösung des Sammelpostens: Sammelposten sind jahrgangsbezogen mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres mit jeweils 20 % aufzulösen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter ist für die Auflösung des Sammelpostens auch dann unbeachtlich, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt. Die jahrgangsbezogene Auflösung zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres mit jeweils 20 % gilt auch bei Rumpfwirtschaftsjahren, beispielsweise bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vor Ablauf des regulären Wirtschaftsjahres.

  • Abgang von Wirtschaftsgütern: Scheidet ein Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage wieder aus dem Betriebsvermögen aus, fließt es zum Schluss dieses Wirtschaftsjahres erst gar nicht in den Sammelposten ein. Scheidet es dagegen später durch Entnahme, Veräußerung, Verschrottung oder sonstiges Abhandenkommen aus, hat dieser Vorgang keine Auswirkung auf den Sammelposten. Auch der Abgang sämtlicher im Sammelposten erfasster Wirtschaftsgüter führt nicht zu einer Auflösung des Sammelpostens. Außerdem sind bei im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgütern Sonderabschreibungen sowie Teilwertabschreibungen nicht zulässig.

  • Nachträgliche Kosten: Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen. Will der Steuerzahler in diesem Wirtschaftsjahr das Wahlrecht zum Sammelposten nicht anwenden, beschränkt sich der Sammelposten für dieses Jahr auf die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Fallen diese Kosten bereits im Wirtschaftsjahr der Investition an und liegen die Gesamtkosten dann über 1.000 Euro, kann das Wirtschaftsgut nicht dem Sammelposten zugeordnet werden und ist stattdessen einzeln zu bewerten.

  • Übertragung oder Einbringung: Das Schreiben enthält auch detaillierte Vorgaben, wie mit dem Sammelposten im Fall der Übertragung oder Einbringung des Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils zu verfahren ist.



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