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An ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch stellt die Finanzverwaltung strenge Ansprüche: Nur wenn dieses zeitnah und geschlossen geführt wird, wird es vom Finanzamt anerkannt. Computergestützte Fahrtenbücher werden in der Regel nicht akzeptiert, weil sie nicht vor nachträglicher Manipulation geschützt sind. Auch die Kombination handschriftlicher mit elektronischen Aufzeichnungen lehnt das Finanzamt in der Regel ab. Dass das nicht immer so sein muss, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg. Das hat entschieden, dass ein Fahrtenbuch auch dann gültig ist, wenn für ein handschriftlich, zeitnah und geschlossen geführtes Fahrtenbuch nachträglich unter Ergänzung einzelner Angaben ein Computerausdruck erstellt wird, ohne dass Manipulationsmöglichkeiten hinsichtlich der gefahrenen Kilometer bzw. maßgebliche Einschränkungen bei der Überprüfbarkeit der Angaben bestehen.
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