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Die Geltendmachung der degressiven AfA ist regelmäßig an bestimmte Voraussetzungen bei der Anschaffung des Wirtschaftsguts geknüpft. Im Fall einer Einlage kann die degressive AfA nur dann in Anspruch genommen werden, wenn deren ursprüngliche Voraussetzungen auch im Einlagejahr erfüllt sind, meint der Bundesfinanzhof.
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