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Vollständige Preisangabe bei Eintrittskarten

Bei der Bewerbung von Eintrittskarten muss der Endpreis deutlich für den Interessierten erkennbar und darf nicht erst im Kleingedruckten zu finden sein.

Konzertveranstalter dürfen in ihrer Werbung die Eintrittspreise nicht künstlich niedrig darstellen, indem etwa Vorverkaufs- und Servicegebühren gar nicht oder nur versteckt erwähnt werden. Das Landgericht Hamburg bestätigte den Vorwurf einer unzulässigen Werbemaßnahme, bei welcher der endgültige Kartenpreis, der um mehr als 15 % höher liegt als der vermeintlich beworbene, erst aus einer Fußzeile ersichtlich ist.



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