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Verkehrsteilnehmer müssen auch auf vielbefahrenen Straßen damit rechnen, dass diese zur Nachtzeit insbesondere bei durchgehend starkem Schneefall beeinträchtigt sind. Die permanente Bestreuung und Räumung von Straßen - Bundes- und Staatsstraßen eingeschlossen - ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg wirtschaftlich nicht machbar und daher auch für die streupflichtigen Länder nicht zumutbar. Die Richter bestätigten die Entscheidung des Landgerichts Coburg, nachdem die Coburger Richter die Klage wegen eines Verkehrsunfalls kurz vor Mitternacht abgewiesen hatten. Wenn das verantwortliche Bundesland einen Streudienst bis 21 Uhr leistet, genügt es seiner Räum- und Streupflicht.
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