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Betreut der Unterhaltsberechtigte ein nichteheliches Kind, dann steht ihm dafür nach einer Entscheidung des Bundesge-richtshofs ein Mindestbedarf zu, der das gesetzliche Existenz-minimum nicht unterschreiten darf. Gegenwärtig liegt dieser Mindestbedarf bei 770 Euro im Monat. Das entspricht dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unter-haltsverpflichteten. Nur weil ein Unterhaltsbedarf besteht, führt das allerdings noch nicht automatisch auch zu einem Unterhaltsanspruch. Kann der Bedarf nämlich vom Unterhalts-berechtigten selbst durch eine zumutbare Teilzeitbeschäfti-gung gedeckt werden, besteht kein Bedürfnis und damit auch kein Unterhaltsanspruch mehr.
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