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In dem Fall vor dem Amtsgericht Fürth konnten zwei Käufer die zu zweihundert statt zu zweitausend Euro angebotenen Flachbildschirme aufgrund einer Vertragsbestätigung erfolgreich einklagen, nachdem das verkaufende Unternehmen seinen Fehler viel zu spät bemerkt und korrigiert hat. Dagegen scheiterte der vermeintliche Käufer von vierzig DVD-Recordern zum Preis von jeweils einem Cent vor dem Amtsgericht Frankfurt. Zwar hatte das Unternehmen auf seine Anfrage die Lieferbarkeit von insgesamt vierzig Geräten bestätigt, ein Kaufvertrag über die an sich 49 Euro teuren Geräte wäre jedoch erst mit der Warenauslieferung zustande gekommen und die hatte das Unternehmen aufgrund seines bemerkten Irrtums umgehend gestoppt. Beruht ein zu niedriger Preis nachweislich auf einem Eingabefehler, können auch Kaufverträge, die durch Auktionen abgeschlossen worden sind, angefochten werden. So erklärte das Oberlandesgericht Oldenburg einen Kaufvertrag über einen Wagen zum Preis von knapp 1.800 britischen Pfund als unwirksam, nachdem der Verkäufer darlegen konnte, dass er irrtümlich den Startpreis nicht mit 10.000 Pfund, sondern nur mit 1.000 Pfund festgesetzt hatte. Mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs konnte schließlich vor dem Oberlandesgericht Koblenz der Verkäufer eines Porsches verhindern, dass sein Auto zum Preis von 5,50 Euro verschleudert wird. Der Verkäufer hatte bereits nach wenigen Minuten seine auf mehrere Tage angelegte Online-Auktion wieder abgebrochen, weil er einen Fehler im Angebot bemerkt hatte. Bis dahin war der Startpreis von 1,00 Euro auf 5,50 Euro geklettert - zu wenig für einen Schadensersatzanspruch des bis dahin Höchstbietenden, da zu diesem Zeitpunkt ein offenkundiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand.
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