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Die Bundesregierung startete Anfang 1999 das sogenannte 100.000-Dächer-Solarstromprogramm. Das Programm hat zum Ziel, rund 100.000 Photovoltaikanlagen mit einer durchschnittlichen Spitzenleistung von 3 kW, d.h. insgesamt rund 300 MW zu installieren. Dazu werden für die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen ab einer installierten Spitzenleistung von ca. 1 kWp zinsverbilligte Darlehen gewährt. Antragsberechtigt sind Privatpersonen sowie kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen und freiberuflich Tätige. Nähere Informationen dazu gibt es bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Allerdings meint das Hessische Finanzgericht, dass aus einem Privatmann noch kein Unternehmer wird, nur weil er den überschüssigen Strom an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft. Dementsprechend ist er auch nicht berechtigt, die Vorsteuer aus den Herstellungskosten für die Solarstromanlage geltend zu machen. In dem betreffenden Fall hatte der Anlagenbesitzer jährlich Strom für etwa 290 Mark an das lokale Versorgungsunternehmen geliefert und sah sich deswegen als Unternehmer. Dementsprechend wollte er auch rund 12.500 Mark Vorsteuer aus dem Bau der Anlage geltend machen, was ihm aber die Hessischen Finanzrichter verweigerten.
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