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Inzwischen gelten die Umsatzsteuervorauszahlungen unstreitig als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe, die bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern als in dem Jahr abgeflossen gelten, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlung innerhalb von höchstens zehn Tagen nach dem Jahreswechsel erfolgt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss die Vorauszahlung jedoch nicht nur gezahlt worden, sondern auch innerhalb dieser Frist fällig sein. In den Jahren 2009 und 2010 fällt aber der 10. Januar auf ein Wochenende, sodass sich die Fälligkeit auf den folgenden Montag verschiebt. Da die Zehntagesfrist auch in besonderen Fällen nicht verlängert werden könne, greife diese Ausnahmeregelung dann nicht für die am 10. Januar fälligen Vorauszahlungen.
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