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Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Bestand des eigenen Vermögens ist eine wesentliche Voraussetzung für die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Stellung von Gläubigern dahingehend gestärkt, dass diese eine ebenfalls eidesstattliche Nachbesserungserklärung verlangen können, wenn die Versicherung lückenhaft oder widersprüchlich ist. Ein solcher - den Gerichtsvollzieher zu richtender - Auftrag ist zulässig und begründet, wenn er weder mutwillig erscheint noch es von vornherein an einem berechtigten Interesse des Gläubigers fehlt. Letzteres wäre etwa der Fall, wenn die nachzuerhebenden Angaben offensichtlich bedeutungslos sind, da die noch anzugebenden Vermögenswerte Pfändungsschutz genießen.
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