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Durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer GbR erfolgt die sofortige Beendigung der Gesellschaft, wodurch das Gesellschaftsvermögen dem anderen Gesellschafter zufällt. Dafür ist entsprechend einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch keine ausdrückliche Übernahmeerklärung nötig, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges vorgesehen ist. Ist im Vertrag lediglich ein Ausscheidungsgrund, etwa die Insolvenz eines Gesellschafters, geregelt, gelten im Übrigen auch beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters die gesetzlichen Regelungen fort.
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