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Mit dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" wurde 2007 die Steuerbegünstigung von Spenden grundsätzlich überarbeitet und deutlich erweitert (siehe Kasten rechts). Bei der Anwendung haben sich jedoch einige Zweifelsfragen aufgetan, die das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungsschreiben beantwortet hat. Zunächst stellt das Ministerium klar, dass für einen am 31. Dezember 2006 bestehenden Großspendenvortrag weiter altes Recht gilt - verbunden mit den alten Höchstbeträgen und der zeitlichen Befristung des Spendenvortrags. Verbleibt nach Ablauf der fünf Vortragsjahre ein Restbetrag, geht dieser nicht in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über, sondern ist verloren. Allerdings ist bei der Abzugsreihenfolge auch der alte Spendenvortrag vorrangig, sodass eine Großspende nach neuem Recht nicht den Vortrag der Altspende schmälert. Neben dem normalen Spendenabzug besteht eine besondere Förderung für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Dieser spezielle Sonderausgabenabzug erfolgt jedoch nur auf Antrag des Spenders. Ohne Antrag gelten auch für Vermögensstockspenden die allgemeinen Regelungen. Stellt der Spender aber einen Antrag, dann kann er die Vermögensstockspende innerhalb einer Frist von 10 Jahren beliebig auf die einzelnen Jahre verteilen. Der Antrag muss daher im Jahr der Spende zweierlei Angaben enthalten: Erstens muss der Spender angeben, in welcher Höhe die Zuwendung als Vermögensstockspende behandelt werden soll, und zweitens, in welcher Höhe er in diesem Jahr eine Berücksichtigung wünscht. Innerhalb des 10-Jahreszeitraums ist ein späterer Wechsel zwischen dem allgemeinen Spendenabzug und dem besonderen Abzug für Vermögensstockspenden nicht zulässig. Allerdings gehen Vermögensstockspenden, die nicht im 10jährigen Abzugszeitraum verbraucht worden sind, in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über. Das Ministerium weist noch darauf hin, dass durch das Gesetz kein neuer 10-Jahreszeitraum geschaffen wurde. Trotzdem beginnt mit jeder Spende in den Vermögensstock ein neuer Abzugszeitraum, sodass möglicherweise ein Teil der Spende erst nach Ablauf der ersten Frist und vor Ablauf des neuen Zeitraums als Vermögensstockspende abzugsfähig ist. Und schließlich befasst sich das Schreiben noch mit einigen weiteren Punkten: Zuwendungen an Stiftungen: Hier muss man nur noch unterscheiden, ob es sich um eine Spende in den Vermögensstock handelt, für die die zusätzliche Vergünstigung gilt, oder um eine normale Zuwendung. Der Höchstbetrag für Zuwendungen an Stiftungen in Höhe von 20.450 Euro ist entfallen. Wahlrecht: Da das Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten sollte, wurde für 2007 ein Wahlrecht eingeführt. Der Steuerpflichtige kann sich in diesem Jahr auch für die Anwendung des alten Rechts entscheiden. Dies gilt dann allerdings für den gesamten Spendenabzug im Jahr 2007, nicht nur für einzelne Zuwendungen. Es gilt dann außerdem die zeitliche Befristung des Spendenvortrags für Großspenden in 2007. Haftung: Seit dem 1. Januar 2007 gilt eine reduzierte Haftung von 30 % statt 40 % für falsche Spendenbescheinigungen oder nicht ordnungsgemäße Mittelverwendung. Die Änderung gilt für alle Haftungsbescheide, die ab diesem Tag bekannt gegeben werden, nicht erst für Veranlagungszeiträume ab 2007.
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