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Anspruch auf Buchauszug nur am Unternehmensort

Soweit durch eine beiderseitige Vereinbarung nichts Anderweitiges festgelegt ist, muss der Anspruch auf einen Buchauszug nur am Ort des Unternehmens selbst erfüllt werden.

Ein Unternehmer muss einem Dritten nur dann einen Buchauszug zusenden oder diesem vor Ort übergeben, wenn dies durch eine beiderseitige Vereinbarung vorgesehen ist. Denn Buchauszüge stellen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an sich Holschulden dar, die am Ort des Schuldners zu erfüllen sind. Die Richter begründen ihre Auffassung damit, dass der Unternehmer erfahrungsgemäß auf seine Bücher angewiesen ist und demgegenüber das Interesse des Gläubigers des Anspruchs zurücktreten müsse. Dieser muss sich folglich gegebenenfalls an den Ort des Unternehmenssitzes begeben.



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