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Nach der Ehescheidung kann - wenn etwa im Ehevertrag nichts anderes vereinbart ist - ein Ehegatte unter gewissen Umständen vom anderen Unterhalt verlangen, und zwar dann, wenn der Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn er Kinder erzieht, krank ist, keinen Beruf hat und erst eine Ausbildung abschließen muss, schon zu alt zum arbeiten oder arbeitslos ist. Einen Sonderfall bildet in diesem Zusammenhang der Aufstockungsunterhalt: Ein Ehegatte hat auch dann einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen, wenn er sich zwar durch eigene Arbeit selbst ernähren kann und auch angemessen verdient, diese Einkünfte aber nicht ausreichen, um den gleichen Lebensstil zu führen, der während der Ehe üblich war. Oftmals tritt eine derartige Situation bei Doppelverdiener-Ehen ein. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmte sich bisher in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe kein Einkommen erzielte, sondern den Haushalt geführt und gegebenenfalls die Kinder betreut hat, die Höhe des Unterhalts grundsätzlich nur nach dem während der Ehe von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten erzielten Einkommen. Insoweit setzte die Ehescheidung einen Endpunkt mit der Folge, dass Einkünfte, die erst nach der Scheidung hinzukamen, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr bestimmten, es sei denn, sie waren schon während der Ehe sicher zu erwarten. Auf den Unterhaltsanspruch des berechtigten Ehegatten erfolgte eine bedarfsdeckendende Anrechnung der nach der Scheidung erzielten eigenen Einkünfte, soweit diese während der Ehezeit noch nicht zu erwarten waren (sog. Anrechnungsmethode). Spätere Erwerbseinkünfte wurden für die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsansprüche grundsätzlich als nicht maßgeblich angesehen. In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung legte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 für den Aufstockungsunterhalt erstmalig Erwerbseinkünfte zugrunde, die die Ehegatten nach der Scheidung erzielten. Der 7. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bestätigte somit das Urteil des Oberlandesgerichts München, welches die Höhe des nacheheliche Aufstockensunterhalt entsprechend der sogenannten Differenzmethode (hälftige Differenz zwischen den nach der Scheidung von beiden Ehegatten erzielten bzw. erzielbaren Einkünften) ermittelt hatte. Bei Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen hatte das Oberlandesgericht München neben dem bereinigten Erwerbseinkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten auch das von den Ehegatten nach der Scheidung ersatzweise erzielte bzw. erzielbare Erwerbseinkommen berücksichtigt. Ausgangspunkt der Überlegungen des Senats war, dass der Gesetzgeber die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten im Grundsatz der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichstellt. Die das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse würden nach Auffassung des Senats nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern gerade auch durch den wirtschaftlichen Wert der Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitgeprägt. Hierdurch erfahre der eheliche Lebensstandard eine Verbesserung, weil dieser Ehegatte Dienst- und Fürsorgeleistungen erbringt, die andernfalls durch Fremdleistungen erkauft werden müssten, erklärten die Richter. Nimmt der bisher im Haushalt tätige Partner nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf, so kann diese gleichsam als Ersatz für die häusliche Mitarbeit angesehen werden. Würde man den Unterhaltsbedarf dann - wie bisher - nach der finanziellen Situation zum Zeitpunkt der Scheidung ausrichten, könnten spätere Einkünfte nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der Gleichstellung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sei es jedoch gerechtfertigt, das nach der Scheidung erzielte Einkommen in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen. Ausnahmen hiervon sind nach Auffassung des Senats allerdings für eine ungewöhnliche, vom Normalverlauf abweichende Karriereentwicklung denkbar. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall machte eine geschiedene Ehefrau Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt geltend. Die Klägerin, die mit dem Beklagten von 1968 bis 1997 verheiratet war, versorgte während der Ehe den Haushalt, betreute die 1979 geborene gemeinsame Tochter und war daneben halbtags als selbständige Fußpflegerin tätig. Die Eheleute lebten in einem ihr gehörenden Haus, welches sie 1998 verkaufte. Nach Ablösung von Schulden und Zahlung eines Zugewinnausgleichs an den Beklagten verblieb ihr ein Restkapital, aus dem sie Zinsen erzielt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts München kann sie eine leichte vollschichtige Erwerbstätigkeit übernehmen.
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