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Auch wenn eine Gemeinde wegen ihrer finanziellen Lage nicht darauf angewiesen ist, von den Anwohnern Beiträge für den Straßenausbau zu erheben, ist diese aufgrund des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung gesetzlich dazu verpflichtet. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 4. Juli 2001 hervor. Die Richter begründeten die Entscheidung unter anderem damit, dass nach den kommunalgesetzlichen Vorschriften von Rheinland-Pfalz eine Gemeinde verpflichtet sei, die erforderlichen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorrangig aus speziellen Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen. Auf die gesetzlich vorgesehenen Ausbaubeiträge zu verzichten und die Straßenbaumaßnahmen stattdessen aus allgemeinen Gewerbesteuermitteln zu finanzieren, sei nicht möglich (Aktenzeichen: 1 K 311/01.NW). Im zugrundeliegenden Fall hatte die Ortsgemeinde Bornheim, die über hohe Gewerbesteuereinnahmen verfügt, Ausbaumaßnahmen an 2 Straßen mit Kosten von über 300.000,-- DM durchgeführt Auf eine Inanspruchnahme ihrer Bürger wollte sie wegen ihrer guten wirtschaftlichen Verhältnisse verzichten. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße beanstandete aber diesen Beschluss des Ortsgemeinderates und verlangte, dass die Gemeinde die Ausbaubeiträge erhebt. Die gegen die Aufsichtsmaßnahme beim Verwaltungsgericht Neustadt erhobene Klage der Ortsgemeinde Bornheim hatte keinen Erfolg.
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