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Ein Arzt steht bei seiner Arbeit immer wieder vor dem Problem, anhand diffuser Symptome eine eindeutige Diagnose stellen zu müssen. Dank des deutschen Steuerrechts und dem Bundesfinanzministerium erstreckt sich dieses Problem auch auf die Steuererklärung des Arztes. Ob eine Laborleistung zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählt oder zu den gewerbesteuerpflichtigen Einkünften aus einem Gewerbebetrieb, dazu hat sich jetzt das Bundesfinanzministerium geäußert. Demnach erzielt ein Laborarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn er - auch unter Mithilfe qualifizierter Arbeitskräfte - aufgrund der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu sind die Praxisstruktur, die individuelle Leistungskapazität des Arztes, das in der Praxis anfallende Leistungsspektrum und die Qualifikation der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt zum Beispiel nicht vor, wenn die Zahl der qualifizierten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen. Schwieriger wird es bei einer Laborgemeinschaft, denn hier kommt es bei der Beurteilung auf deren Gewinnerzielungsabsicht und auf die Frage an, ob sie auch Laborleistungen an Nichtmitglieder erbringt. Die Laborgemeinschaft ist ertragsteuerlich in der Regel eine Kosten- und Hilfsgemeinschaft, die lediglich den Zweck hat, die auf gemeinsame Rechnung getätigten Betriebsausgaben auf ihre Mitglieder umzulegen. Solche Laborgemeinschaften sollen lediglich kostendeckend arbeiten, jedoch keinen Gewinn erzielen. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt daher in diesem Fall nicht vor. Ist ein Arzt an einer lediglich kostendeckend arbeitenden Laborgemeinschaft beteiligt, entsteht keine Mitunternehmerschaft. Die Einnahmen aus einer Laborgemeinschaft oder aus Laborleistungen sind in diesem Fall unmittelbar den Einnahmen aus selbständiger Arbeit des beteiligten Arztes zuzurechnen. Da die Laborgemeinschaft auf Grund der lediglich kostendeckenden Auftragsabwicklung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird, ist in diesem Fall eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Laborgemeinschaft nicht vorzunehmen. Es sind lediglich die anteiligen Betriebsausgaben gesondert festzustellen. Die Änderung der Abrechnungsgrundsätze zwischen der Laborgemeinschaft und der gesetzlichen Krankenversicherung in Folge der Neureglung des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä) ändert an dieser Rechtsauffassung nichts, wenn die Laborgemeinschaft weiterhin lediglich die Kosten abrechnet, die ihr tatsächlich entstanden sind. Der Gewinn wird in diesem Fall weiterhin ausschließlich durch die einzelnen Mitglieder im Rahmen ihrer jeweiligen ärztlichen Tätigkeit erwirtschaftet. Soweit an der Laborgemeinschaft auch niedergelassene Laborärzte beteiligt sind, ist eine Umqualifizierung der Einkünfte erst auf der Ebene des niedergelassenen Laborarztes nach den oben dargestellten Grundsätzen zu prüfen. Erzielt die Laborgemeinschaft hingegen Gewinne, ist sie keine reine Kosten- und Hilfsgemeinschaft mehr, sondern eine Mitunternehmerschaft. Für die Prüfung, ob die Laborgemeinschaft in diesem Fall gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt, gelten wiederum dieselben Grundsätze, die auch für einen Laborarzt gelten (siehe oben), entsprechend. Es kommt also darauf an, ob unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und der durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der an der Laborgemeinschaft beteiligten Ärzte noch gegeben ist. Ist das der Fall und sind nur selbständig tätige Ärzte an der Laborgemeinschaft beteiligt, erzielen sie Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Ist dies jedoch nicht der Fall oder sind nicht ausschließlich selbständig tätige Ärzte an der Laborgemeinschaft beteiligt, sind die gesamten Einkünfte der Laborgemeinschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Problematisch ist dies, weil die Abfärberegelung dazu führt, dass diese Behandlung dann auch auf die Zuordnung der Einkünfte der beteiligten Ärztegemeinschaften durchschlägt. Erbringt die Laborgemeinschaft auch Laboruntersuchungen für Nichtmitglieder, ist wie bei den niedergelassenen Laborärzten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Laborgemeinschaft noch gegeben ist. In jedem Fall sind all diese Beurteilungsrichtlinien für Veranlagungszeiträume ab 2008 anzuwenden.
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