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Gute Nachrichten für geprellte Anleger, die ihr Geld bei betrügerischen Geldanlagen wie Schnellballsystemen verloren haben. Denn nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche erst dann, wenn dem Geschädigten der Name und die Anschrift des Ersatzpflichtigen bekannt sind. Erfolglose Bemühungen um eine Rückzahlung der eingezahlten Gelder lösen noch nicht die Verjährungsfrist aus. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass der Geschädigte alle Einzelheiten des schädigenden Verhaltens kennt.
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