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Der Insolvenzverwalter einer KG kann den Anspruch der übrigen Gesellschafter gegen einen Kommanditisten, der bisher noch nicht seine volle Einlage erbracht hat, geltend machen. Der gesellschaftsrechtliche Anspruch wird durch den Eintritt der Insolvenz nicht berührt, meint das Oberlandesgericht Brandenburg. Diese Befugnis hat der Insolvenzverwalter allerdings erst dann, wenn das Insolvenzverfahren auch durch das zuständige Gericht eröffnet worden ist. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann nach einer weiteren Entscheidung des Gerichts lediglich über das Gesellschaftsvermögen verfügen, ist aber noch nicht zum Einzug von Forderungen gegenüber den Gesellschaftern berechtigt.
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