Gesellschafts- und Unternehmensrecht
Zum Geschäftsführer einer GmbH kann ein im Ausland Ansässiger nur bestellt werden, wenn er absehbar jederzeit nach Deutschland einreisen kann.
Der Aufsichtsratsvorsitzende macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er in Krisenzeiten nicht rechtzeitig eine Sitzung des Aufsichtsrats einberuft.
Angehörige der Handwerkskammer dürfen einen Betrieb nur dann betreten, wenn Zweifel an der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle bestehen.
Der Bundesrat hat das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz verabschiedet, das zahlreiche kleinere Maßnahmen zum Bürokratieabbau enthält.
Seit dem 1. November 2005 können Minderheitenaktionäre ihre Rechte gegenüber der AG nur noch selbst und nicht mehr durch Bestellung eines besonderen Vertreters geltend machen.
Eine Bank verhält sich schadensersatzpflichtig, wenn sie einen Verrechnungsscheck trotz vorliegender Disparität ungeprüft einlöst.
Vor der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit sind deren vertretungsberechtigte Organe vom Registergericht anzuhören.
Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die Übersetzung eines Buches ist unangemessen, wenn keine Beteiligung an dem tatsächlichen Absatz des Werkes erfolgt.
Allein aus der finanziellen Überforderung eines Gesellschafters durch eine zugunsten der Gesellschaft eingegangene Bürgschaft kann noch nicht deren Sittenwidrigkeit vermutet werden.
Anbieter von Reisen verhalten sich wettbewerbswidrig, wenn dem Reisenden nicht spätestens bei Bezahlung ein Sicherungsschein ausgehändigt wird.
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