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Der folgende Inhalt ist nach bestem Wissen und Kentnisstand erstellt worden. Wegen der Dynamik der Rechtsgebiete, wegen der Vielzahl letztinstanzlich nicht entschiedener Einzelfragen und wegen des Fehlens beziehungsweise der Unvollständigkeit bundeseinheitlicher Verwaltungsanweisungen kann von uns keine Haftung übernommen werden.

Gerichtliche Klärung der Vaterschaft nicht von der Steuer absetzbar

Finanzgericht vermisst "Zwangsläufigkeit" des Prozesses

Uneheliche Väter können die Kosten für die gerichtliche Klärung ihrer Vaterschaft in der Regel nicht als "außergewöhnliche Belastung" von der Steuer absetzen. Mit einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil wies das Finanzgericht Münster eine entsprechende Klage ab: Der Vater habe nicht dargelegt, dass die Gerichtskosten zwangsläufig erforderlich gewesen seien. Mit dem Streit wird sich nun der Bundesfinanzhof in München beschäftigen.(Az: 3 K 1240/01 E)

Der Mann hatte darauf verwiesen, dass er lediglich ein einziges Mal Kontakt mit der Mutter gehabt habe. Daher habe er angenommen, die Mutter habe wohl "einen freizügigen Lebenswandel" geführt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der weit reichenden Konsequenzen habe er die Vaterschaft nicht einfach anerkennen können. Auf Klage des durch die Mutter vertretenen Kindes hatte dann ein Gutachter die Vaterschaft aber eindeutig geklärt.

Die Gerichtskosten von umgerechnet 2700 Euro kann der Mann nun nicht von der Steuer absetzen, urteilte das Finanzgericht Münster. Der Prozess sei nicht "unabwendbar" gewesen. Vielmehr habe der Vater lediglich angenommen, dass auch andere Männer in Betracht gekommen seien. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür habe es aber nicht gegeben. In einem früheren Fall, in dem es solche Anhaltspunkte gegeben hatte, hatte das Finanzgericht Berlin 2001 die steuerliche Abzugsfähigkeit anerkannt. Um die Frage höchstrichterlich zu klären, ließen daher die Richter in Münster die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Der Vater habe die Revision auch bereits eingelegt, teilte das Finanzgericht mit.



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