Finanzamt gibt Namen nur bei Verleumdung heraus

Bundesfinanzhof: Berechtigte Hinweise bleiben anonym

Wer wegen angeblicher Steuersünden beim Finanzamt angeschwärzt wurde, kann nicht immer den Namen des Informanten verlangen. Das bekräftigte der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am Mittwoch in München bekannt gegebenen Urteil. Danach darf das Finanzamt nur bei einer Verleumdung den Namen herausgeben. Dagegen bleibt die Quelle anonym, wenn die Informationen weitgehend richtig sind und zu Steuernachforderungen führen. Für Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Finanzamts ist nach dem Münchner Leit-Urteil unmittelbar der BFH zuständig. (Az: V B 163/05)

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger Einsicht in seine Umsatzsteuer-Akte verlangt. Das Finanzamt gab diese nur teilweise frei und behielt die Unterlagen eines Informanten unter Verschluss, der einen Steuerbetrug angezeigt hatte. Als Konsequenz hatte das Finanzamt eine Prüfung durchgeführt und Steuern nachgefordert.

Der BFH gab der Behörde Recht und wies die Klage des Steuersünders ab: Bei der Frage, ob der Name herausgegeben werden darf, müsse das Steuergeheimnis mit den Persönlichkeitsrechten des Steuerbürgers wie auch des Informanten abgewogen werden. Das Steuergeheimnis habe auch das Ziel, "Steuerquellen" möglichst umfassend zu erschließen. Hierfür sei es erforderlich, "die Auskunftsbereitschaft Dritter zu erhalten". Bei haltlosen Vorwürfen spiele die steuerliche Seite allerdings keine Rolle, weshalb der Name des Informanten preisgegeben werden könne. Dagegen habe der Informantenschutz ein höheres Gewicht, "wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen führen".



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