Erbschaft und Schenkung
Die Erbschaft- oder Schenkungsteuerbelastung bestimmt sich nach dem Grad der Verwandschaft zum Erblasser bzw. Schenker. Dafür gibt es drei Steuerklassen.
Der Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung benötigt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Versprechensempfänger auf Auszahlung der Versicherungssumme.
Erwerbe von derselben Person werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zusammengerechnet.
Überläßt der Schenker dem Beschenkten ein zinsloses Darlehen zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks, kann insoweit eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegen.
Auch nach dem Tod des Schenkers ist es möglich, den Freibetrag für Betriebsvermögen geltend zu machen.
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