Erbschaft und Schenkung
Mit mehreren Monaten Verspätung hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen jetzt umgesetzt.
Psychische Gründe rechtfertigen nicht die Unmöglichkeit der Selbstnutzung eines Familienheims, wenn weiterhin die selbstständige Führung eines Haushalts möglich ist.
Auch wer nur beschränkt erbschaftsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf die höheren Freibeträge, die voll steuerpflichtigen Erben zustehen.
Der Fiskus hat zu zwei Urteilen über die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim und den Transfer der Steuerbegünstigung bei Erbauseinandersetzungen Stellung genommen.
Der Erbschaftsteuer-Kompromiss der Regierungskoalition ist vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss verwiesen worden.
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