GmbH-Ratgeber
Selbst Spenden an gemeinnützige Organisationen können unter geeigneten Umständen als verdeckte Gewinnausschüttungen gelten.
Die vertragswidrige Nutzung eines Firmen-Pkws durch den Gesellschafter-Geschäftsführer führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Für die Bildung einer Organschaft genügt es nicht, wenn beide Gesellschaften denselben Gesellschafter haben, aber keine Beteiligung zwischen den Gesellschaften besteht.
Verluste aus den Vorjahren müssen bei der Berechnung einer Gewinntantieme berücksichtigt werden und dürfen nicht einfach mit einem Gewinnvortrag verrechnet werden.
Für die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer ist im Konkursverfahren nicht mehr der Geschäftsführer verantwortlich und somit dafür auch nicht mehr haftbar.
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