Der Vorsteuerabzug von Einfuhrumsatzsteuer setzt voraus, dass der eingeführte Gegenstand für die Zwecke der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Unternehmens eingeführt wurde. Das setzt nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs voraus, dass das Unternehmen den Gegenstand selbst für diese Umsätze verwendet. Erbringt der einführende Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand dagegen lediglich eine Verzollungs- oder Beförderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Anspruch auf Vorsteuerabzug der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer zu. Den Erstattungsanspruch muss der Dienstleister stattdessen bei seinem Kunden geltend machen, in dessen Auftrag er die Verzollung vorgenommen hat, und dem der Vorsteuerabzug zusteht.