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Laseroperation der Augen ist eine außergewöhnliche BelastungFür die steuerliche Berücksichtigung einer Laser-Augenoperation als außergewöhnliche Belastung ist kein amtsärztliches Attest mehr nötig.Die Finanzverwaltung hat jetzt entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit immer eine Krankheit ist. Das bedeutet, dass die Kosten einer Augen-Laser-Operation als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können. Es ist nicht mehr erforderlich, zum Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Operation ein amtsärztliches Attest einzureichen. Gegenteilige Finanzgerichtsurteile sind nicht mehr anzuwenden. Eine Seite zurück |