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Vermögensübertragung auf eine Stiftung liechtensteinischen RechtsNachdem ein Gericht zur Vermögensübertragung auf eine Stiftung liechtensteinischen Rechts anders entschied als dies die Regelungen zum Steueramnestiegesetz vorsahen, hat die Finanzverwaltung Stellung zu diesem Urteil genommen.Nach bisheriger Rechtsauffassung war die Übertragung oder Rückübertragung von Vermögen auf oder von einer Stiftung liechtensteinischen Rechts nicht schenkungsteuerpflichtig, wenn die Stiftung von Anfang an zivilrechtlich zur Herausgabe des Überlassenen verpflichtet ist (sog. unechte Treuhand). Entsprechend lautete die Frage 19 des Frage-Antwort-Katalogs zum Steueramnestiegesetz. Diese Rechtsauffassung wurde vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht geteilt. Wird diese Entscheidung vom Bundesfinanzhof gebilligt, so liegt in diesen Fällen eine Steuerhinterziehung vor, sodass sich die Frage nach einem Vertrauensschutz stellt. Dazu hat die Finanzverwaltung wie folgt Stellung genommen:
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