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Umsatzsteuerfreie Lieferung in EU-BeitrittsländerFür die umsatzsteuerfreie Lieferung an Unternehmen in den neuen Mitgliedssaaten der EU gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Juli 2004.Seit dem 1. Mai 2004 gilt das Mehrwertsteuersystem der EU auch in den neuen Mitgliedsländern. Deutsche Unternehmer benötigen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ihres Vertragspartners, damit sie steuerfrei an ihn liefern können. Bei der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist neben der eigenen Identifikationsnummer auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers in der Rechnung anzugeben. Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wird von der Finanzverwaltung die fehlende Aufzeichnung der USt-IdNr. eines Abnehmers in den Beitrittsstaaten unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:
Aus der Übergangsregelung in Verbindung mit der Vertrauensschutzregelung (§ 6a Abs. 4 UStG) ergibt sich, dass die Lieferung als steuerfrei anzusehen ist, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass die Angaben des Abnehmers falsch waren. Außerdem gilt für vor dem 1. August 2004 ausgeführte Lieferungen, dass eine fehlende qualifizierte Bestätigung der Umsatzsteuer-IdNr. eines Abnehmers in den Beitrittstaaten nicht zulasten des Unternehmers berücksichtigt wird, wenn im Übrigen alle sonstigen Sorgfaltspflichten erfüllt wurden und der Unternehmer auch nachweist, dass er die Bestätigungsanfrage beim Bundesamt für Finanzen vor der Auftragsausführung gestellt hat. Eine Seite zurück |