|
Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mit AngehörigenEine Reihe von Anforderungen muss erfüllt sein, damit Arbeitsverhältnisse mit Familienangehörigen anerkannt werden, die im Betrieb mitarbeiten.Arbeitsverhältnisse mit im Betrieb arbeitenden Familienangehörigen werden steuerlich und sozialversicherungsrechtlich nur anerkannt, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Diese sind:
Wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich nicht anerkannt, weil zum Beispiel kein geregelter Lohn, sondern nur schwankende "Unterhaltsleistungen" gezahlt werden, entsteht kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, obwohl Beiträge gezahlt worden sind. Der Ehegatte hat dann beispielsweise keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dem können Sie durch das so genannte Zustimmungsverfahren vorbeugen, in dem die Bundesagentur für Arbeit die Versicherungspflicht bestätigt. Den Antrag können Sie bei dem zuständigen Arbeitsamt (jetzt "Agentur für Arbeit") stellen. Die Behörde ist für 5 Jahre an ihre Entscheidung gebunden. Die Bestätigung kann anschließend verlängert werden. Eine Seite zurück |