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Einführung der Pflicht zur E-RechnungAb 2025 sollen Unternehmen nach dem Willen des Fiskus den ersten Schritt zu einer kompletten Erfassung aller Umsätze durch das Finanzamt machen und für B2B-Umsätze nur noch elektronische Rechnungen verwenden.Teil des Wachstumschancengesetzes ist die Einführung der Pflicht für Unternehmen, ab 2025 für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmen eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) auszustellen. Als E-Rechnung gilt dabei nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das automatisch weiterverarbeitet werden kann. Papierrechnungen und andere elektronische Rechnungen, beispielsweise reine PDF-Dokumente, zählen dagegen als sonstige Rechnungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen. Eine Ausnahme von dieser Pflicht gilt nur für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und den Großteil der umsatzsteuerfreien Umsätze. Die Einführung dieser Pflicht ist für den Fiskus der erste Schritt, um die Unternehmen schon in wenigen Jahren mit einer weiteren Pflicht zu belasten, nämlich sämtliche per E-Rechnung abgerechneten Umsätze einzeln und zeitnah auch an das Finanzamt zu übermitteln. Davon erhofft sich der Staat eine noch bessere Kontrolle der Unternehmen und eine Reduzierung von Betrugsfällen bei der Umsatzsteuer, zumal einige andere EU-Staaten bereits ein solches System praktizieren. Noch ist es aber nicht soweit und die Unternehmen haben vorerst schon genug Arbeit damit, den ersten Schritt rechtzeitig umzusetzen. Zwar gibt es Übergangsregelungen, doch diese gelten entgegen den Wünschen des Bundesrats nur für die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung. Konkret kann in einem Übergangszeitraum bis Ende 2026 mit Zustimmung des Empfängers statt einer elektronischen Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden. Für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, gilt diese Übergangsfrist sogar bis Ende 2027. Darüber hinaus können alle Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen das verwendete Format untereinander vereinbaren, womit insbesondere das EDI-Verfahren mindestens bis Ende 2027 nutzbar bleibt. Zum Empfang einer E-Rechnung sowie deren Verarbeitung und Archivierung nach den gesetzlichen Regelungen müssen dagegen ab 2025 alle Unternehmen in der Lage sein, denn schon während der Übergangszeit hat der Rechnungsempfänger keinen Anspruch mehr, von seinem Lieferanten eine "klassische" Rechnung zu verlangen. Komplett auf die E-Rechnung umstellen können ab 2025 trotzdem nur die wenigsten Betriebe, denn die Pflicht umfasst nur inländische B2B-Umsätze. Verkauft ein Unternehmen auch ins Ausland oder an Privatkunden, werden die Kunden oftmals nicht in der Lage sein, das deutsche Format für die E-Rechnung zu verarbeiten und dementsprechend eine "klassische" Rechnung erwarten. Dieses Problem lässt sich immerhin weitgehend durch die Verwendung hybrider Formate eliminieren, also z. B. eine PDF-Datei mit eingebetteten Rechnungsdaten in einem strukturierten Format. Kunden, die die strukturierten Daten nicht verarbeiten können, haben diese dann trotzdem in der gewohnten PDF-Ansicht vorliegen. Immerhin bringt die E-Rechnung auch einige Vorteile mit sich:
Um einen möglichst reibungslosen Start in das Zeitalter der E-Rechnung zu gewährleisten, sollten Sie möglichst früh mit den Vorbereitungen beginnen. Mit der richtigen Soft- und Hardware ist es dabei nicht getan, denn auch Geschäftsprozesse müssen angepasst und Mitarbeiter auf die neuen Verfahrensweisen geschult werden. Dabei sollten Sie auch die Eingangskontrolle und Datensicherheit im Auge behalten, denn je mehr Rechnungen künftig per E-Mail verschickt werden, desto mehr Betrüger werden versuchen, sich mit gefälschten Rechnungsanhängen und fingierten E-Mails ungerechtfertigte Zahlungen zu erschleichen oder Zugriff auf die IT-Infrastruktur des Unternehmens zu verschaffen. Daneben drohen mit der Einführung der E-Rechnung noch diverse weitere Hürden und Stolperfallen steuerlicher Art. Einige Beispiele:
Das Bundesfinanzministerium hat bereits eine Verwaltungsanweisung zur E-Rechnung veröffentlicht. Zu den darin enthaltenen Detailregelungen und weiteren Fragen rund um die E-Rechnung erfahren Sie mehr in den nächsten Ausgaben. Eine Seite zurück |