|
Härtefallregelungen zur Umrüstung von KassenFast alle Bundesländer gewähren eigenmächtig eine weitere Fristverlängerung von sechs Monaten für die Umrüstung elektronischer Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung.Mit großer Mehrheit hatten sich die Bundesländer angesichts der Corona-Krise für eine Verlängerung der bestehenden Nichtaufgriffsregelung zur Umrüstpflicht für elektronische Kassen ausgesprochen. Neben den in der vergangenen Ausgabe erwähnten Vorstößen wollten noch neun weitere Länder eine Verlängerung der Frist um sechs Monate gewähren. Das Bundesfinanzministerium hat sich aber gegen die Ländermehrheit gestellt: Da mittlerweile vier Hersteller zertifizierte Sicherheitseinrichtungen anbieten würden und keine Lieferschwierigkeiten mehr hätten, sähe man trotz Corona-Krise keinen Grund für eine Verlängerung, ließ das Ministerium die Wirtschaftsverbände wissen. Aufgrund dieser Weigerung des Bundesfinanzministeriums ist nun ein regelrechter Kleinkrieg unter den Finanzministerien von Bund und Ländern entbrannt. Inzwischen haben nämlich 15 der 16 Bundesländer eigene Härtefallregelungen erlassen, die sich zwar von Land zu Land etwas unterscheiden, aber im Wesentlichen unter denselben Grundsätzen eine weitere Verlängerung um sechs Monate gewähren. Lediglich Bremen will sich dem Druck des Bundesfinanzministeriums beugen und keine weitere Verlängerung ohne individuellen Antrag gewähren. In fast allen Bundesländern werden die Finanzämter nun längstens bis zum 31. März 2021 nicht beanstanden, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem nicht über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügt. Diese Härtefallregelung gilt, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Billigkeitsregelung gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gewährt. Ein gesonderter Antrag beim Finanzamt ist nicht erforderlich. Nachweise für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind aber im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen der Finanzverwaltung vorzulegen. Unternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen können oder in Bremen ansässig sind und die Umrüstung nicht bis zum 30. September 2020 realisieren können, müssen im Einzelfall entsprechende Verlängerungsanträge beim Finanzamt stellen. Eine Seite zurück |