Förderung der Elektromobilität

Neben der Verlängerung bereits bestehender Vergünstigungen im Steuerrecht gibt es 2020 noch weitere neue Vorteile für Elektrofahrzeuge.

Das vergangene Jahr stand auch im Steuerrecht im Zeichen des Klimaschutzes. Gleich zwei Steueränderungsgesetze wurden aufgelegt, um klimafreundliches Verhalten steuerlich zu fördern. Viele der darin enthaltenen Maßnahmen sind auf die weitere Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen gerichtet. Dazu wurden sowohl bestehende Steuerbegünstigungen zeitlich und teilweise vom Umfang her deutlich ausgeweitet, als auch einige neue Steuerbegünstigungen für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen.

  • Firmenwagen: Zur Förderung der Elektromobilität gilt seit Januar 2019 eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %. Bei Führung eines Fahrtenbuchs ist entsprechend nur die Hälfte der Anschaffungs- oder Leasingkosten bei der Berechnung der steuerpflichtigen Nutzung anzusetzen. Diese Regelung war bisher auf Firmenwagen beschränkt, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, und soweit bei Hybridfahrzeugen die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 km beträgt.

  • Die Regelung wird nun nicht nur verlängert, sondern auch deutlich ausgeweitet. Für zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschaffte Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen haben und deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt, wird die Besteuerung ab 2020 sogar auf ein Viertel statt nur die Hälfte reduziert. Für alle anderen Firmenwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb wurde die Halbierung der Bemessungsgrundlage immerhin bis Ende 2030 verlängert. Allerdings müssen neu angeschaffte Fahrzeuge ab 2022 eine Mindestreichweite des Elektroantriebs von 60 km und ab 2025 von 80 km haben, um weiterhin von der steuerlichen Förderung zu profitieren.

  • Nutzfahrzeuge: Für die Anschaffung von neuen (nicht gebraucht), rein elektrisch betriebenen Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen sowie für elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt es nun die Möglichkeit einer Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung. Diese Sonderabschreibung ist zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung möglich und gilt für alle Fahrzeuge und Fahrräder, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden. Als Elektronutzfahrzeuge gelten Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die den Strom ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern beziehen. Für elektrisch betriebene Lastenfahrräder ist zur Nutzung der Sonderabschreibung neben einem elektrischen Hilfsantrieb ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und eine Nutzlast von mindestens 150 kg vorgeschrieben.

  • Hinzurechnung: Miet- und Leasingzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter sind bei der Gewerbesteuer mit einem pauschalierten Finanzierungsanteil von 20 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Für Fahrräder, Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge unterliegen bis Ende 2030 jedoch nur noch 10 % der Miet- oder Leasingkosten der Hinzurechnung. Diese Änderung gilt allerdings nur für Miet- oder Leasingverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen wurden.

  • Aufladen beim Arbeitgeber: Arbeitgeber können Arbeitnehmern mit Elektroauto seit 2017 steuerfrei das Aufladen ermöglichen. Die Batteriefüllung wird also - anders als bei anderen Vergünstigungen durch den Arbeitgeber - nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Ebenfalls komplett steuerfrei ist die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Das umfasst die komplette Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und Dienstleistungen zur Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung. Dieser Steuervorteil war bis Ende 2020 befristet, wurde jetzt aber um 10 Jahre - also bis Ende 2030 - verlängert.

  • Ladestationen: Ebenfalls seit 2017 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten dauerhaften Übereignung der Ladevorrichtung oder Zuschüsse zur Anschaffung und Nutzung bei der Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu besteuern. Auch diese Regelung wurde bis Ende 2030 verlängert.



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