Neue Umsatzsteuerregeln für Online-Händler

Die Wirtschafts- und Finanzminister der EU haben sich auf neue Vorgaben bei der Umsatzsteuer für Online-Händler verständigt, die bis 2021 in Kraft treten sollen.

Nur ein Jahr nachdem die EU-Kommission ihre Vorschläge zur Reform des EU-Mehrwertsteuersystems vorgelegt hatte, haben sich die Wirtschafts- und Finanzminister der EU auf eine Reihe von Maßnahmen geeinigt, die das Mehrwertsteuersystem für Online-Unternehmen in der EU vereinfachen sollen. Gleichzeitig erwarten sich die EU-Staaten von den Änderungen auch bis zu 5 Mrd. Euro an zusätzlichen Mehrwertsteuereinnahmen pro Jahr. Die neuen Regeln treten bis 2021 schrittweise in Kraft. Vorgesehen sind folgende Maßnahmen:

  • Kleinunternehmer: Um Start-Ups und kleinen Unternehmen den Zugang zum Binnenmarkt zu erleichtern, ist eine Vereinfachung der Mehrwertsteuerregelungen vorgesehen. Für Kleinstunternehmen richtet sich die Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Verkäufe von weniger als 10.000 Euro im Jahr nach den Vorschriften des Landes, in dem die Unternehmen ihren Sitz haben. Für grenzüberschreitende Verkäufe im Wert von bis zu 100.000 Euro im Jahr werden einfachere Verfahren gelten. Die Maßnahmen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

  • Zentrale Anlaufstelle: Alle Unternehmen, die online Waren an ihre Kunden verkaufen, können ihren Mehrwertsteuerpflichten über ein einheitliches nutzerfreundliches Online-Portal in ihrer Landessprache nachkommen. Ohne das Portal wäre eine Mehrwertsteuerregistrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich, in dem das Unternehmen verkaufen möchte. Genau das wird von Unternehmen als eines der größten Hindernisse beim grenzüberschreitenden Handel bezeichnet. Die einzige Anlaufstelle für Online-Verkäufe von Waren soll 2021 einsatzbereit sein, sodass die Mitgliedstaaten Zeit haben, die IT-Systeme, auf denen das System basiert, zu aktualisieren.

  • Online-Plattformen: Großen Online-Marktplätzen wird die Verantwortung dafür übertragen, dass die Mehrwertsteuer abgeführt wird, wenn Unternehmen in Drittländern Waren an Verbraucher in der EU verkaufen. Dazu zählen auch Verkäufe von Waren, die von Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern bereits in Warenlagern innerhalb der EU gelagert werden, die oft dem Zweck dienen, Waren mehrwertsteuerfrei an Verbraucher in der EU zu verkaufen.

  • Kleinsendungen: Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen soll abgeschafft werden. Vertrauenswürdige Händler außerhalb der EU müssen sich dann bei der zentralen Anlaufstelle registrieren und von ihren Kunden in der EU die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs kassieren. Diese Waren werden dann von einem beschleunigten Zollverfahren profitieren, denn Sendungen im Wert von bis zu 150 EUR werden bei der Zollabfertigung nicht mehr gestoppt. Das soll Nachteile für Anbieter innerhalb der EU beseitigen, die grundsätzlich Mehrwertsteuer verlangen müssen, während Anbieter aus Drittstaaten Waren umsatzsteuerfrei an Verbraucher verkaufen können. Auch Steuerhinterziehungen, bei denen für hochwertige Importwaren ein Wert von weniger als 22 Euro angegeben wird, um eine Befreiung von der Mehrwertsteuer in Anspruch zu nehmen, wird mit dieser Änderung die Grundlage entzogen.



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