Reinvestitionsfrist nach gebildeter Rücklage ist nicht verlängerbar

Die Vierjahresfrist für die Nutzung einer Reinvestitionsrücklage ist beim Kauf eines neuen Wirtschaftsguts grundsätzlich nicht verlängerbar.

Um die in bestimmten Wirtschaftsgütern gebundene stille Reserve beim Verkauf nicht sofort versteuern zu müssen, kann eine Reinvestitionsrücklage gebildet werden, wenn mit dem Verkaufserlös ein anderes, vergleichbares Wirtschaftsgut angeschafft werden soll. Dafür bleiben dann maximal vier Jahre Zeit, bei selbst hergestellten Gebäuden sechs Jahre, wenn mit dem Bau vor Ablauf des vierten Jahres begonnen wurde. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass dies die einzige Ausnahme ist, bei der eine längere Reinvestitionsfrist in Frage kommt. Bei einer Neuanschaffung per Kauf ist also keine Verlängerung der Reinvestitionsfrist möglich.



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