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Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbarWeil die Praxisgebühr eine Selbstbeteiligung und nicht Teil des Versicherungsbeitrags ist, kann sie nicht wie der Krankenversicherungsbeitrag selbst als Sonderausgabe abgezogen werden.Die Praxisgebühr kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden, weil sie nicht Teil der Krankenversicherungskosten ist. Zu den Krankenversicherungskosten zählt der Bundesfinanzhof nämlich nur die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen. Die Praxisgebühr sei dagegen eine Form der Selbstbeteiligung, weil der Versicherungsschutz unabhängig von der Praxisgebühr gewährt wird. Eine Seite zurück |