Strafbare Insolvenzverschleppung eines GmbH-Geschäftsführers

Die Strafbarkeit einer Insolvenzverschleppung durch den GmbH-Geschäftsführers kann bereits durch die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags vermieden werden.

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft genügt die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags durch den GmbH-Geschäftsführer zur Vermeidung einer strafbaren Pflichtverletzung. Dabei ist der bloße rechtzeitige Konkursantrag ausreichend, um die strafbefreiende Wirkung herbeizuführen. Es ist nicht notwendig, dass gleichzeitig ein Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis, eine Übersicht über die Vermögensmasse oder sonstige Unterlagen beigefügt werden, aus denen der Konkursantrag erkennbar ist.

Die Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, ist eine selbständige, von der Pflicht zur Stellung des Konkursantrags unabhängige konkursrechtliche Verpflichtung. Es lässt sich keiner gesetzlichen Regelung entnehmen, dass der Konkursantrag unzulässig ist, wenn Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis, eine Übersicht über die Vermögensmasse oder sonstige Unterlagen nicht durch den Geschäftsführer vorgelegt werden.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter