Lebenspartnerschaft ohne Erbschaftssteuerprivileg

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft hat, anders als die Ehe, kein erbschaftssteuerliches Privileg.

Die erbschaftssteuerliche Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bemisst sich nicht nach den Privilegien der Ehe. So hat der überlebende Partner weder Anspruch auf die Steuerklasse I noch auf den Freibetrag, der einem Ehepartner zustehen würde. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil zu dieser Frage die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, die diese Privilegien nicht gewähren wollte.

Die Richter sahen den Gesetzeswortlaut als eindeutig an, in dem ausdrücklich von "Ehegatten" die Rede ist. Und damit ist ihrer Meinung nach unzweifelhaft nicht der gleichgeschlechtliche Partner einer Lebenspartnerschaft gemeint. Ebenso fehle für die analoge Heranziehung eine planwidrige Gesetzeslücke, denn die mit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgenommenen Rechtsänderungen durch den Gesetzgeber seien abschließend gewesen. Schließlich kommt auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Grundgesetzes (Art. 3 Abs.1) angesichts des ebenfalls im Grundgesetz verankerten, nur für die Ehe geltenden besonderen staatlichen Schutzes nicht in Betracht.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter