Organschaft durch Beherrschungsvertrag

Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt die Eintragung des Beherrschungsvertrags im Handelsregister voraus. Geschäftsvorfälle vor der Eintragung sind daher nicht der Muttergesellschaft zuzuordnen.

Unterstellt eine Kapitalgesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen, so führen die auf diesem Beherrschungsvertrag beruhenden umfassenden Weisungsrechte anders als eine reine Stellung als Mehrheits- oder Alleingesellschafter zu einer organisatorischen Eingliederung der Kapitalgesellschaft. Eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen beiden Gesellschaften besteht daher erst mit der Eintragung des Beherrschungsvertrags im Handelsregister. Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof einem Unternehmen Recht gegeben, von dem das Finanzamt nach der Insolvenz der Tochtergesellschaft die Umsatzsteuer aus Geschäften dieser Gesellschaft vor Eintragung des Beherrschungsvertrags einforderte.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter