Verlustvortrag verfällt bei vorweggenommener Erbfolge

Im Gegensatz zu einer Erbschaft kann eine vorweggenommene Erbfolge dazu führen, dass der bisher festgestellte Verlustvortrag verfällt.

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber übertragen, verfällt der bisher festgestellte Verlustvortrag. Dieser Untergang des Verlustvortrags greift nach Ansicht des Finanzgerichts Münster auch bei einer vorweggenommenen Erbfolge. Lediglich Erwerbe durch Erbfall oder Erbauseinandersetzung seien explizit ausgenommen. Zwar hat die Finanzverwaltung in einer Verwaltungsanweisung auch eine vorweggenommene Erbfolge ausgenommen, aber diese Ausnahme steht so nicht im Gesetz, meint das Gericht.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter