Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

Strafverteidungskosten können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die Tat eindeutig der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.

In bestimmten Fällen können Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung ist aber, dass die Tat eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Weil das bei einer Steuerhinterziehung durch Vorspiegeln eines Mietverhältnisses der Fall ist, hat das Finanzgericht Niedersachsen auch die Anwaltskosten der Klägerin als Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter