Erklärung einer Betriebsaufgabe

Die Erklärung einer Betriebsaufgabe muss eindeutig sein und kann nicht rückwirkend abgegeben werden. Einen Betriebsentnahmegewinn in der Steuererklärung zu deklarieren, genügt daher nicht.

Die Erklärung einer Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt muss wegen ihrer enormen Folgen eindeutig sein und kann nicht rückwirkend abgegeben werden. Für den Bundesfinanzhof ist daher aus Nachweisgründen so lange von einer Fortführungsabsicht auszugehen, bis der Unternehmer klar und eindeutig erklärt, dass er die gewerbliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen wird. Die Angabe einer Betriebsentnahme in der Steuererklärung für ein früheres Jahr gilt daher im Zweifel nicht als Betriebsaufgabeerklärung, weil eine Rückwirkung ausgeschlossen und nicht eindeutig klar ist, ob der Unternehmer stattdessen eine Betriebsaufgabe auf den Zeitpunkt des Eingangs der Steuererklärung beim Finanzamt erklären will.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter