Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusagen
In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof über die Möglichkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen bei Pensionszusagen entschieden.
Mit insgesamt vier Urteilen hat sich er Bundesfinanzhof zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen eine Pensionszusage zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann. Dabei geht es um Kapitalabfindungen einer Pensionszusage, die Weiterbeschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalls und das Mindestpensionsalter bei einer Versorgungszusage. Auch wenn sich der Bundesfinanzhof in einigen Punkten gegen die Auffassung der Finanzverwaltung ausgesprochen hat, ist er bei den entschiedenen Fällen immer von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen. Im Einzelnen hat der Bundesfinanzhof folgende Aussagen getroffen:
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Die Zusage einer Altersversorgung muss nicht vom Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig sein. Allerdings muss dann zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet oder aber der vereinbarte Leistungsbeginn bis zum endgültigen Ausscheiden als Geschäftsführer aufgeschoben werden. Dass der Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert daran grundsätzlich nichts.
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Ähnlich sieht es bei einer Kapitalabfindung aus: Zahlt die GmbH mit Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze die Pension als Kapitalabfindung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer aus, führt das zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die erteilte Pensionszusage neben dem Alter auch das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst als Geschäftsführer als Voraussetzung für die Leistung hatte, der Geschäftsführer aber seine Tätigkeit fortsetzt.
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Auch bei einer Kapitalabfindung für den Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche aus Anlass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen gilt Gleiches: Die Abfindung führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Geschäftsführer seine Tätigkeit fortsetzt, obwohl als Versorgungsfälle ursprünglich nur die dauernde Arbeitsunfähigkeit und die altersbedingte Beendigung des Geschäftsführervertrages vereinbart waren.
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Außerdem gilt für die Kapitalabfindung keine bilanzielle, sondern eine geschäftsvorfallbezogene Sichtweise. Die Kapitalabfindung führt daher bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung, die Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, wenn zeitgleich die für die Pensionszusage gebildete Pensionsrückstellung aufgelöst wird.
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Davon unabhängig kann ein Geschäftsführer durchaus neben seinem laufenden Gehalt Altersbezüge aus einem anderen Dienstverhältnis beziehen oder aber als "verrenteter" Geschäftsführer in anderer Funktion für die Kapitalgesellschaft tätig werden - beispielsweise als Berater - und daneben Altersbezüge vereinnahmen. Auf der anderen Seite ist der Gesellschafter-Geschäftsführer keineswegs gehindert, als Geschäftsführer weiterzuarbeiten; er muss dann bei gleichzeitigem Bezug von Gehalt und Rente allerdings bereit sein, den "Nachteil" einer verdeckten Gewinnausschüttung zu tragen.
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Sagt eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer an Stelle der monatlichen Rente "spontan" die Zahlung einer Kapitalabfindung der Versorgungsanwartschaft zu, so ist die gezahlte Abfindung regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung. Davon abgesehen gilt für die Zahlung der Kapitalabfindung an Stelle der Rente auch das Schriftformerfordernis für Pensionszusagen aus dem Einkommensteuergesetz.
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Schließlich hat der Bundesfinanzhof noch festgestellt, dass die Pensionszusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kein Mindestpensionsalter voraussetzt. Während sich die Finanzverwaltung für die Berechnung der Rückstellungen auf die Einkommensteuerrichtlinien beruft, in denen ein Pensionsbeginn erst mit 65 Jahren vorgesehen ist, verweist der Bundesfinanzhof auf das Einkommensteuergesetz, das klar die Berechnung der Pensionsrückstellungen ausschließlich vom in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abhängig macht.
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Wurde daher einem ursprünglichen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Pension auf das 60. Lebensjahr zugesagt und wird der Begünstigte später zum Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, ohne dass die Altersgrenze angehoben wird, kommt deshalb insoweit allenfalls die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, nicht aber eine Bilanzberichtigung, in Betracht. De facto sieht der Bundesfinanzhof hier aber auch keinen Anlass für eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil das Gesetz kein Mindestpensionsalter kennt.
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