Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten ist verfassungsgemäß

Dass Krankheitskosten nur oberhalb einer zumutbaren Eigenbelastung steuerlich abziehbar sind, hält das Finanzgericht Rheinland-Pfalz für verfassungsgemäß.

Krankheitsbedingte Kosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung überschreiten, die je nach Familienstand und Einkommen zwischen 1 und 7 % des Einkommens beträgt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält diese Regelung für verfassungsgemäß, zumal die Kläger im Streitfall Kosten für nicht existenziell notwendige Aufwendungen wie den Zweitbettzimmerzuschlag und die Chefarztbehandlung geltend gemacht haben.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter