Niedrigere handelsrechtliche Rückstellungen sind maßgeblich

Selbst wenn die steuerrechtlichen Vorschriften höhere Rückstellungen zulassen würden, sind auch für die steuerrechtliche Bewertung die handelsrechtlichen Rückstellungsbeträge maßgeblich.

Aufgrund der Änderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben sich bei der handelsrechtlichen Bewertung von Rückstellungen teilweise erhebliche Wertveränderungen, weil Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr laut Handelsgesetzbuch abzuzinsen sind. Das Steuerrecht enthält dagegen keine solche Vorschrift. Allerdings vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass der handelsrechtliche Rückstellungsbetrag für die steuerrechtliche Bewertung der Rückstellung auch dann maßgeblich ist, wenn er niedriger ist als der Betrag, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften ergeben würde.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter