Pauschalierte Entschädigung ist umsatzsteuerfrei

Findet wie im Fall einer pauschalierten Kündigungsentschädigung kein Leistungsaustausch statt, kann auch keine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegen.

Pauschalierte Kündigungsentschädigungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen sind umsatzsteuerfreier Schadensersatz, weil kein Leistungsaustausch stattfindet. Die Leistungsbereitschaft und vorbereitende Leistungen allein sind noch keine Gegenleistung für die Entschädigung. So jedenfalls beurteilte der Bundesfinanzhof das Bereitstellungsentgelt eines Speditionsunternehmens, das das Unternehmen von einem Gerichtsvollzieher verlangte, wenn dieser eine angesetzte Zwangsräumung kurzfristig wieder absagen musste.



Eine Seite zurück
Steuerterminkalender
Existenzgründer
Personal, Arbeit und Soziales
GmbH-Ratgeber
Umsatzsteuer
Selbständige und Unternehmer
Einkommensteuer - Arbeitnehmer
Einkommensteuer - Immobilien
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
Vermögensaufbau und Altersvorsorge
Erbschaft und Schenkung
Internet und Telekommunikation
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen


Volltext-Artikelsuche

Newsletter