Haftung von Freizeitanlageberatern
Wer auf einer Feier mit der Geldanlage durch einen Dritten betraut wird, haftet dem Grunde nach nicht wie ein professioneller Anlageberater.
Erleidet ein Anleger dadurch Verluste, dass ein Anlageberater über die Risikobereitschaft seines Kunden hinaus geht oder diese nicht abgefragt hat, kann der Anleger seinen Schaden an sich ersetzt verlangen. Der Bundesgerichtshof beschränkte diese Haftung nunmehr allerdings darauf, dass ein professioneller Anlageberater eingeschaltet worden ist. Bietet ein Bekannter auf einer Feier seine Dienste an, muss er nicht ohne weiteres in gleicher Höhe haften wie der Mitarbeiter einer Bank oder ein Vermögensverwalter. Die Bundesrichter sehen in einem solchen Angebot zwar keine rechtlich unverbindliche Gefälligkeit, beschränken andererseits aber auch die Schutzwürdigkeit desjenigen, der sich unter ihm bekannten Umständen auf ein derartiges Geschäft einlässt. Nur bei der Anlage in hochspekulativen Anlageformen müssen sich auch Unprofessionelle Anlageverwalter in die Haftung nehmen lassen.
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