Gefahrlose Schnäppchen bei eBay
Ein niedriger Startpreis oder ein niedriges Gebot bei einer Online-Auktion rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Käufer wissentlich gestohlene Ware kaufen will.
Vor einigen Monaten hatte ein Urteil des Amtsgerichts Pforzheim für Aufregung gesorgt: Der Käufer eines fabrikneuen Navigationssystems hatte das Gerät zu einem Drittel des Neupreises ersteigert. Später stellte sich jedoch heraus, dass das Gerät zu einer ganzen Ladung in Slowenien gestohlener Navigationssysteme gehörte - Anlass genug für das Pforzheimer Amtsgericht, den Käufer wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Der Käufer habe, weil sein Höchstgebot um mehr als die Hälfte unter den üblichen Preisen bei eBay gelegen hat, billigend in Kauf genommen, gestohlene Ware zu erwerben, zumal der Verkäufer seine Adresse in Polen hatte.
Jetzt können eBay-Käufer wieder ruhig schlafen und beruhigt auf Schnäppchen bieten. Denn das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim ist in der Berufung vom Landgericht Karlsruhe aufgehoben worden. Ein Mindestgebot von einem Euro ist bei eBay durchaus üblich und damit kein Indiz für Hehlerei mit gestohlener Ware. Auch dass der Verkäufer eine ausländische Adresse hatte, muss den Käufer nicht stutzig machen. Nur wenn die Ware auch zu einem sensationell günstigen Sofortkaufpreis angeboten wird, sollte man sich nach den Gründen erkundigen und die Finger von dem Angebot lassen, wenn keine plausible Antwort kommt. Kommt das niedrige Höchstgebot aber allein aus Mangel an Mitbietern zustande, liegt kein Indiz für Hehlerei vor.
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