Hausratsversicherung haftet bei Stadtbummel
Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht schon allein deshalb vor, weil der Bestohlene in einer belebten Einkaufsstraße gut sichtbar mit seiner goldenen Armbanduhr unterwegs gewesen ist.
Hausratsversicherungen müssen zumindest dann für im Urlaub gestohlene Gegenstände aufkommen, wenn weder ein Trickdiebstahl vorliegt, noch der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit muss sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ein Urlauber allerdings nicht schon dann vorwerfen lassen, wenn er eine wertvolle Armbanduhr offen am Handgelenk trägt und diese aufgrund des getragenen kurzärmligen Hemdes weithin sichtbar ist.
Selbst in eher berüchtigten Städten wie Neapel hat der Urlauber nicht ohne Weiteres eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Nachdem der Geschädigte die Uhr nach den Aussagen zweier Zeugen nur unter Anwendung erheblicher Gewalt abgenommen bekommen hatte, indem er solange hinter dem motorisierten Räuber hergezerrt wurde, bis das Uhrenarmband riss, wiesen die Richter auch den Einwand des Trickdiebstahls zurück.
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