Bürokratieabbau schreitet voran
Der Bundesrat hat das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz verabschiedet, das zahlreiche kleinere Maßnahmen zum Bürokratieabbau enthält.
Das im Juli verabschiedete Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG II) enthält zahlreiche Maßnahmen, die durch Vereinfachung oder Abschaffung von Informations- und Erlaubnispflichten zu einer wesentlichen Entlastung bei den Unternehmen führen. Insgesamt soll die Bürokratieentlastung ein Volumen von 58,8 Mio. Euro haben. Unter anderem gehören dazu folgende Maßnahmen:
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Die Gewinnschwelle für die steuerliche Buchführungspflicht steigt von 30.000 Euro auf 50.000 Euro für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen. Auf diese Weise besteht für viele Unternehmen die Möglichkeit, anstelle einer Bilanz eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.
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Eine umfassende Reduzierung statistischer Informationspflichten befreit Existenzgründer in den ersten drei Jahren von statistischen Meldepflichten, wenn der Inhaber einkommensteuerlichen Existenzgründerstatus hat. Kleinere Dienstleistungsbetriebe werden von der vierteljährlichen Befragung zur Konjunkturstatistik gänzlich ausgenommen, bei Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern werden statistische Erhebungen auf drei Stichproben pro Jahr beschränkt. Und im Güterkraftverkehr wird der Stichprobenumfang von 15 % auf höchstens 10 % reduziert, drei von fünf Erhebungsmerkmalen fallen weg und die Periodizität wird von einem auf fünf Jahre erhöht.
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Für Arbeitgeberbescheinigungen bei Entgeltersatzleistungen (Kranken-, Verletzten-, Mutterschafts- und Kinderkrankengeld) wird die Datenübermittlung elektronisch möglich, umgekehrt müssen auch die Leistungsträger ihre Rückmeldungen elektronisch zur Verfügung stellen.
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Die Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger wird mit der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger zusammengefasst und von den Rentenversicherungsträgern ausgeführt.
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Die Vorausbescheinigung des Arbeitgebers für die Rentenversicherung wird durch eine Sondermeldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung ersetzt.
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Die Reisegewerbekartenpflicht wird eingeschränkt, bestehende Erlaubnisvorbehalte entfallen. Die Reisegewerbekarte entfällt, wenn für die gleiche Tätigkeit bereits eine Erlaubnis zum Betrieb im stehenden Gewerbe erteilt wurde. Zudem betrifft die Erlaubnispflicht nur noch den Prinzipal. Angestellte müssen nur noch eine Kopie der Genehmigung des Prinzipals mit sich führen. Reisegastwirte unterliegen zukünftig dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung.
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Bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge genügt zukünftig eine Eigenerklärung des Bewerbers statt einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Diese Auskunft kann der öffentliche Auftraggeber zukünftig selbst einholen.
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