Antrag auf Erlass der Grundsteuer bei Mietausfall
Bei Mietausfällen von mindestens 20 % können Sie einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen.
Das Grundsteuergesetz gibt Ihnen die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für das vergangene Jahr wegen wesentlicher Ertragsminderung durch Mietausfall zu stellen. Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen, in der das Grundstück liegt. Ein Grundsteuererlass kommt allerdings nur für bebaute Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in Betracht. Er setzt eine wesentliche Ertragsminderung voraus, also eine Minderung um mehr als 20 % des normalen Rohertrages, die nicht von Ihnen verschuldet ist. Zum normalen Rohertrag gehören die vereinbarten Mieten und die Umlagen.
Bei einem Leerstand ist die in diesem Zeitpunkt übliche Marktmiete zuzüglich der anrechenbaren Umlagen anzusetzen. Wichtig ist hierbei, dass Sie den Leerstand nicht zu vertreten haben. Sie müssen nachweisen können, dass Sie nach Mietern gesucht haben oder ein außergewöhnliches Ereignis, zum Beispiel Hochwasser, für den Leerstand verantwortlich ist. Bei vermieteten Räumen kommt eine nicht zu vertretende Ertragsmietminderung in Betracht, wenn der Mieter aufgrund von Zahlungsunfähigkeit die Miete nicht oder nicht vollständig entrichtet. Ist der Grund für die Ertragsminderung hingegen eine Mietminderung des Mieters wegen mangelhafter Unterhaltung des Grundstücks oder Gebäudes, so wäre dieser Ertragsausfall von Ihnen zu vertreten und damit nicht relevant.
Bei Wohnungs- oder Teileigentum ist zu berücksichtigen, dass jedes Wohnungs- und Teileigentum einen eigenen Steuergegenstand darstellt und somit jeweils für sich steuerrechtlich separat zu beurteilen ist. Liegen die Voraussetzungen für den Erlass vor, mindert sich die Grundsteuer um 80 % der ausgebliebenen Einnahmen. Der Grundsteuererlass kann somit bei völliger Ertragslosigkeit maximal 80 % der gesamten Grundsteuer betragen. Ein Grundsteueranteil von einem Fünftel muss für jedes Grundstück entrichtet werden.
Übersicht - Eine Seite zurück